Der Tipp:    Arglist auf dem Bau

Unternehmer muss auf riskante Materialien hinweisen

  Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen und mit nicht erprobten Materialien
 herumexperimentieren Tun sie es dennoch ohne Rücksprache, so werden sie schadenersatzpflichtig, falls es in der Folgezeit zu Pannen kommt
 (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 219/01).

Der Fall: Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit? an einem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. 
Im Angebot der Firma war von einer so genannten "Wulst Punkt-Methode" mit' Nylongittern die Rede. 
Weit über zehn Jahre nach Ausführung, der Arbeiten traten an der Fassade Mängel auf.  Wie sich bei Nachforschungen herausstellte,
hatte der Handwerker für die Armierung der Isolierung in den Unterputz kein Gittergewebe eingelegt, sondern einen zum damaligen
Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen als für diese Zwecke ungeeignet herausgestellt hatte.  Die Hausbesitzer
verlangten daraufhin von der Firma einen Schadenersatz in Höhe von rund 23000 Mark.  Der Beklagte weigerte sich, etwas zu bezahlen. 
Die Forderungen seien inzwischen verjährt.
Das Urteil:
Von abgelaufenen Fristen könne in diesem Fall keine Rede sein, urteilten die Karlsruher Richter in letzter Instanz. 
Der Handwerker habe zum damaligen Zeitpunkt die abredewidrige Verwendung des neuartigen Baustoffes verschwiegen
und dadurch arglistig gehandelt.  Ihm sei bewusst gewesen, dass er die besondere Technik gegenüber den Bauherren
zumindest hätte erwähnen und auf deren Risiken hätte hinweisen müs4en.  Das habe er absichtlich nicht getan. 
Deswegen besäßen die Kläger nun eine 30-jährige Verjährungsfrist. 

Die Firma musste Schadenersatz leisten. (LBS)